Bewerbung um einen freien Garten

Bei Anfra­gen zu leeren Gärten bewer­ben Sie sich bitte per E‑Mail oder über unser Kon­tak­t­for­mu­lar (sh unten). Sie erhal­ten eine Antwort mit ein­er Bezugsper­son und Kon­tak­t­dat­en.

Wichtiger Hin­weis: Wir machen darauf aufmerk­sam, dass vor der Ver­gabe eines Gartens erst die Auf­nahme im Vere­in stat­tfind­en muss (Voraus­set­zung). Stellen Sie mit ihrem Garten­wun­sch am besten gle­ichzeit­ig den Antrag um Auf­nahme in den Vere­in. Über diesen wird vom Vor­stand entsch­ieden.

Um uns die Entschei­dung etwas leichter zu machen, wür­den wir Sie gerne ken­nen­ler­nen. Vielle­icht erzählen Sie uns in ihrer Bewer­bung auch etwas über ihre Ambi­tio­nen als zukün­ftiges Mit­glied in einem Klein­garten­vere­in oder ihren Erfahrun­gen mit Garte­nar­beit. Vielle­icht haben Sie auch eine beson­dere Fähigkeit? In Kle­ingärten wer­den immer wieder Elek­trik­er, Klemp­n­er etc. pp gesucht, um die Vere­in­sar­beit zu unter­stützen. Derzeit haben wir eine Warteliste. Der von ihnen auserko­rene Garten­wun­sch ist nicht immer zu garantieren.

Wichtiger Hin­weis für pri­vate Garten­weit­er­gaben: Sollte Ihnen ein Garten durch einen Pächter zum Kauf ange­boten wer­den, ist dies nur zuläs­sig, wenn der gewählte Vor­stand diesem Kauf zus­timmt und Sie Mit­glied im Klein­garten­vere­in wer­den und einen Pachtver­trag erhal­ten. Es gibt keinen Recht­sanspruch auf die pri­vate Über­nahme ein­er Parzelle. Zwar gehört das Eigen­tum auf der Parzelle (Anbaut­en, Anpflanzun­gen) in das Eigen­tum des schei­den­den Pächters, das Pacht­land gehört jedoch in den Ver­ant­wor­tungs­bere­ich des Klein­garten­vere­ins. Schließen Sie einen Kaufver­trag mit dem schei­den­den Pächter ab, ist dieser geset­zlich gese­hen lediglich schwebend wirk­sam, bis zur Zus­tim­mung durch den Vor­stand. Vielmehr kön­nte es passieren, dass sofern es zu kein­er Zus­tim­mung durch den Vor­stand und keinen Pachtver­trag bzw. keine Auf­nahme in den Vere­in kommt, dass Sie aufge­fordert wer­den das erwor­bene Eigen­tum zu ent­fer­nen = Abriss Laube und Ent­fer­nung sämtlich­er Anpflanzun­gen.

Eben­so unzuläs­sig ist eine Unter­ver­pach­tung des Klein­gartens ohne Ken­nt­nis und Zus­tim­mung des Vor­standes. Pächter kön­nen Sie nur durch Pachtver­trag mit dem Vor­stand wer­den. In bei­den Fällen müssen Sie vorher einen Antrag auf Auf­nahme in den Vere­in stellen. 

Wir warten auf ihre Bewer­bung.